Die erste Sitzung
Annahme der Wahl; Eidesleistung
Sobald festgestellt ist, wer gewählt wurde, wird an diese Personen ein Formblatt verschickt, in dem nachgefragt wird, ob sie die Wahl annehmen und in welcher Form sie den Eid leisten wollen (Art. 47
GLKrWG ).
Bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen gilt die Wahl jedoch auch dann als angenommen, wenn sie nicht wirksam abgelehnt wird. Bei Bürgermeister- und Landratswahlen gilt die Wahl als abgelehnt, wenn sie nicht wirksam angenommen wird.
Die Eidesleistung ist zwingende Voraussetzung für den Amtsantritt. Die Eidesleistung entfällt nur für diejenigen, die in dasselbe Amt im Anschluss an ihre Amtszeit wiedergewählt wurden.
Die Eidesformel lautet (Art. 31 Abs. 5 GO, Art. 24 Abs. 4
LKrO , Art. 37 Abs. 1 Gesetz über kommunale Wahlbeamte - KWBG):
“Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe”.
Der Eid kann auch ohne die Worte “so wahr mir Gott helfe” geleistet werden. Wer erklärt, aus Glaubens- und Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, hat an der Stelle der Worte “ich schwöre” die Worte “ich gelobe” zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten..
Verhandlungen zwischen Wahl und Amtsantritt
1. Allgemeines
Vor der ersten Sitzung werden in wesentlichen Punkten die Weichen gestellt, da bereits in der ersten Sitzung die neue Geschäftsordnung (GeschO) und die Entschädigungssatzung beschlossen wird. Auch die Posten für zweite und dritte BürgermeisterInnen, die
ReferentInnen und die
VertreterInnen in Zweckverbänden, in der Verwaltungsgemeinschaft, für die Aufsichts- und Verwaltungsräte werden in dieser Sitzung verteilt. Offizielle wie informelle Verhandlungen über Personen und die Regelungen der
GeschO , sowie die entsprechende Antragstellung zu den eigenen Vorstellungen müssen in dieser Zeit laufen. Wenn keine Gruppierung über die absolute Mehrheit verfügt, seid Ihr möglicherweise auch in der Lage “Koalitionsverhandlungen” zu führen und könnt auf diese Weise bereits im Vorfeld eigene Forderungen durchsetzen.
2. Geschäftsordnung (
GeschO )
Jeder Gemeinderat / Kreistag gibt sich eine GeschO zur ergänzenden Regelung des Geschäftsgangs (Art. 45 Abs. 1 GO, Art. 40 Abs. 1
LKrO ), also über die Bestimmungen in der GO und
LKrO hinaus. Es gibt die Möglichkeit, die
GeschO der letzten Amtsperiode fortgelten zu lassen und diese gegebenenfalls gleich oder später zu ändern. Meistens wird von der alten
GeschO ausgegangen und diese den neuen Gegebenheiten angepasst.
In der
GeschO werden insbesondere geregelt:
• Kompetenzen der einzelnen Organe, d.h. die Zuständigkeitsverteilung zwischen BürgermeisterIn bzw. Landrat / Landrätin und Gemeinderat bzw. Kreistag.
• Anzahl, Größe und Zuständigkeiten der Ausschüsse.
• Verfahren der Sitzverteilung in den Ausschüssen, d.h. Hare/Niemeyer oder d´Hondt, wobei das Verfahren nach Hare/Niemeyer die kleineren Gruppen weniger benachteiligt und grundsätzlich als das gerechtere von uns vorgezogen wird.
• Verfahren zur Berufung der
VertreterInnen in Zweckverbänden, Aufsichtsräten, Regionalem Planungsverband.
• Anzahl und Aufgaben der stellvertretenden BürgermeisterInnen sowie deren Stellung (ehrenamtlich oder hauptamtlich).
• Anzahl und Aufgaben von berufsmäßigen Gemeinderatsmitgliedern und ehrenamtlichen
ReferentInnen .
• Mindestgröße einer Fraktion
• Vorschriften über den Geschäftsgang, wie z.B. Ladungs- und Antragsfristen.
Ihr müsst Euch rechtzeitig die alte
GeschO besorgen und rechtzeitig vor der ersten Sitzung Änderungsanträge für die erste Sitzung stellen.
Im Anhang I sind weitere Erläuterungen und An
tragsvorschläge zur Geschäftsordnung zu finden.
3. Entschädigungssatzung
In einer Satzung über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderats bzw. des Kreistags und sonstiger ehrenamtlich tätiger BürgerInnen werden folgende Regelungen getroffen:
• Höhe der monatlichen Grundentschädigung.
• Sitzungsentschädigung.
• Verdienstausfallentschädigung für Angestellte und Selbständige, sowie für Personen, denen im häuslichen Bereich durch die Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht (insbesondere Hausfrauen/-männer).
• Fahrtkostenersatz.
Also Vorsicht bei ungerechten Regelungen oder Selbstbedienungstendenzen!
Was läuft in der ersten Sitzung?
1. Die konstituierende Sitzung des Gemeinderats muss unmittelbar nach Beginn der Wahlzeit vom Bürgermeister bzw. von der Bürgermeisterin unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Diese kann frühestens am 2. Mai 2002 und muss spätestens am 14. Mai 2002 stattfinden (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 4 GO).
Der neue Kreistag muss vom Landrat oder von der Landrätin binnen vier Wochen nach dem
1. Mai 2002 einberufen werden (Art. 25 Abs. 1 Satz 1
LKrO ).
2. Zunächst werden der / die BürgermeisterIn bzw. Landrat / Landrätin vereidigt, sofern sie neu im Amt sind. Anschließend sprechen die neuen Ratsmitglieder die Eidesformel.
3. Anschließend muss sich der Rat mit der GeschO beschäftigen, d.h. entweder gibt sich das Gremium eine neue
GeschO oder es wird beschlossen, dass die alte fortgilt und gegebenenfalls punktuell geändert wird (siehe oben zu II. und im Anhang I).
4. Anschließend wird gewählt und über die verschiedenen Positionen abgestimmt (die weiteren BürgermeisterInnen, die
ReferentInnen , die VertreterInnen in Zweckverbänden und in der Verwaltungsgemeinschaft, die Aufsichts- und Verwaltungsräte z.B. der Sparkasse, etc.) und es werden die Ausschüsse besetzt.
5. Danach sind die wesentlichen Arbeitsbedingungen für die kommenden sechs Jahre erst einmal festgeklopft.
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Kategorie: Kommunalpolitik