Die erste Sitzung

Die erste Sitzung

Annahme der Wahl; Eidesleistung

Sobald festgestellt ist, wer gewählt wurde, wird an diese Personen ein Formblatt verschickt, in dem nachgefragt wird, ob sie die Wahl anneh­men und in welcher Form sie den Eid leisten wollen (Art. 47 GLKrWG ). Bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen gilt die Wahl jedoch auch dann als angenommen, wenn sie nicht wirksam abgelehnt wird. Bei Bürgermei­ster- und Landratswahlen gilt die Wahl als abge­lehnt, wenn sie nicht wirksam angenommen wird.

Die Eidesleistung ist zwingende Vorausset­zung für den Amts­antritt. Die Eidesleistung entfällt nur für diejeni­gen, die in dasselbe Amt im Anschluss an ihre Amtszeit wiedergewählt wurden. Die Eidesformel lautet (Art. 31 Abs. 5 GO, Art. 24 Abs. 4 LKrO , Art. 37 Abs. 1 Gesetz über kom­munale Wahlbeamte - KWBG):

“Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bun­desrepublik Deutschland und der Verfas­sung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Geset­zen gehorsam zu sein und meine Amts­pflichten gewis­senhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflich­ten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe”.

Der Eid kann auch ohne die Worte “so wahr mir Gott helfe” geleistet werden. Wer erklärt, aus Glaubens- und Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, hat an der Stelle der Worte “ich schwöre” die Worte “ich gelobe” zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer gleich­wertigen Be­teue­rungsformel einzuleiten..

Verhandlungen zwischen Wahl und Amtsantritt

1. Allgemeines

Vor der ersten Sitzung werden in wesentlichen Punkten die Weichen gestellt, da bereits in der ersten Sitzung die neue Geschäftsordnung (Ge­schO) und die Entschädigungssatzung be­schlos­sen wird. Auch die Posten für zweite und dritte BürgermeisterInnen, die ReferentInnen und die VertreterInnen in Zweckverbänden, in der Ver­waltungsgemeinschaft, für die Auf­sichts- und Ver­waltungsräte werden in dieser Sitzung verteilt. Offizielle wie informelle Ver­handlungen über Per­sonen und die Regelung­en der GeschO , sowie die entsprechende An­tragstellung zu den eigenen Vorstellungen müssen in dieser Zeit laufen. Wenn keine Gruppierung über die abso­lute Mehrheit ver­fügt, seid Ihr möglicherweise auch in der Lage “Koalitionsverhandlungen” zu führen und könnt auf diese Weise bereits im Vorfeld eigene For­de­rungen durchsetzen.

2. Geschäftsordnung (GeschO )

Jeder Gemeinderat / Kreistag gibt sich eine Ge­schO zur ergänzenden Regelung des Ge­schäfts­gangs (Art. 45 Abs. 1 GO, Art. 40 Abs. 1 LKrO ), also über die Bestimmungen in der GO und LKrO hinaus. Es gibt die Möglichkeit, die GeschO der letzten Amtsperiode fortgelten zu lassen und diese gegebenenfalls gleich oder später zu än­dern. Meistens wird von der alten GeschO ausge­gan­gen und diese den neuen Gegebenheiten ange­passt. In der GeschO werden insbesondere geregelt:

• Kompetenzen der einzelnen Organe, d.h. die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bür­ger­mei­sterIn bzw. Landrat / Landrätin und Ge­meinde­rat bzw. Kreistag. • Anzahl, Größe und Zuständigkeiten der Aus­schüsse. • Verfahren der Sitzverteilung in den Ausschüs­sen, d.h. Hare/Niemeyer oder d´Hondt, wobei das Verfahren nach Hare/Niemeyer die kleine­ren Gruppen we­niger benachteiligt und grund­sätzlich als das gerechtere von uns vorgezo­gen wird. • Verfahren zur Berufung der VertreterInnen in Zweckverbänden, Aufsichtsräten, Regio­nalem Planungsverband. • Anzahl und Aufgaben der stellvertretenden Bür­germeisterInnen sowie deren Stellung (eh­ren­amtlich oder hauptamtlich). • Anzahl und Aufgaben von berufsmäßigen Ge­meinderatsmitgliedern und ehrenamtli­chen ReferentInnen . • Mindestgröße einer Fraktion • Vorschriften über den Geschäftsgang, wie z.B. Ladungs- und Antragsfristen. Ihr müsst Euch rechtzeitig die alte GeschO besor­gen und rechtzeitig vor der ersten Sit­zung Ände­rungsanträge für die erste Sitzung stellen.

Im Anhang I sind weitere Erläuterungen und An­ tragsvorschläge zur Geschäftsordnung zu finden.

3. Entschädigungssatzung

In einer Satzung über die Entschädigung der Mit­glieder des Gemeinderats bzw. des Kreis­tags und sonstiger ehrenamtlich tätiger Bürge­rInnen wer­den folgende Regelungen getroffen:

• Höhe der monatlichen Grundentschädigung. • Sitzungsentschädigung. • Verdienstausfallentschädigung für Angestell­te und Selbständige, sowie für Personen, denen im häuslichen Bereich durch die Teil­nahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht (insbesondere Hausfrauen/-männer). • Fahrtkostenersatz.

Also Vorsicht bei ungerechten Regelungen oder Selbstbedienungstendenzen!

Was läuft in der ersten Sitzung?

1. Die konstituierende Sitzung des Gemeinde­rats muss unmittelbar nach Beginn der Wahl­zeit vom Bürgermeister bzw. von der Bürger­meisterin un­ter Angabe der Tagesordnung einberufen wer­den. Diese kann frühestens am 2. Mai 2002 und muss spätestens am 14. Mai 2002 stattfinden (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 4 GO).

Der neue Kreistag muss vom Landrat oder von der Landrätin binnen vier Wochen nach dem 1. Mai 2002 einberufen werden (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LKrO ).

2. Zunächst werden der / die BürgermeisterIn bzw. Landrat / Landrätin vereidigt, sofern sie neu im Amt sind. Anschließend sprechen die neuen Ratsmit­glieder die Eidesformel.

3. Anschließend muss sich der Rat mit der Ge­schO beschäftigen, d.h. entweder gibt sich das Gremium eine neue GeschO oder es wird be­schlossen, dass die alte fortgilt und gegebe­nen­falls punktuell geändert wird (siehe oben zu II. und im Anhang I).

4. Anschließend wird gewählt und über die ver­schiedenen Positionen abgestimmt (die weite­ren BürgermeisterInnen, die ReferentInnen , die Ver­treterInnen in Zweckverbänden und in der Ver­waltungsgemeinschaft, die Aufsichts- und Ver­waltungsräte z.B. der Sparkasse, etc.) und es werden die Ausschüsse besetzt.

5. Danach sind die wesentlichen Arbeitsbedin­gungen für die kommenden sechs Jahre erst ein­mal festgeklopft.

herausgegeben von: GRIBS-Kommunalbüro Letzengasse 13 A 96052 Bamberg Tel: 0951-9 23 03 88 Mail: info@gribs.net Kategorie: Kommunalpolitik

Topic revision: r1 - 20 Oct 2006 - 10:08:45 - Mhoess

Warning: Can't find topic Schwaben/Gruene.WebLeftBar

 
This site is powered by the TWiki collaboration platformCopyright © by the contributing authors. All material on this collaboration platform is the property of the contributing authors.
Ideas, requests, problems regarding TWiki? Send feedback