Gesetzliche Grundlagen

Welche Formalitäten sind zu beachten?

Gesetzliche Grundlagen

Seit Juli 2006 liegt die Neufassung des neuen Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG ) vor. Geändert wurden insbesondere:

1. Ab März 2008 gilt die Regelung: Liegen zwischen einer Bürgermeister-Wahl und der nächsten regulären Kommunalwahl min­destens vier Jahre, wird der Kandidat/die Kandi­datin nur für diese restliche Zeit gewählt. Liegen zwischen der Bürgermeister-Wahl und der nächsten Gemeinderats-Wahl zwei Jahre und weniger, wird der Kandidat/die Kandidatin bis zur übernächsten Wahl (also maximal für 8 Jahre) gewählt.

2. Gestrichen wurde die Regelung im Art. 31 BayGO , wonach in Gemeinden unterhalb 10.000 Einwohner keine Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister gleichzeitig im Ge­meinderat vertreten sein durften.

3. Bislang galt ein so genanntes Amtsausübungs­verbot für Bürgermeister (Art. 38, Abs.2 KWBG), wenn sie als stellvertretender Landrat den Land­rat/die Landrätin zu vertreten hatten. Die Neuregelung hat dieses Amtsausübungs­ver­bot weitgehend gelockert. In Zukunft kann ein Bürgermeister seine Ämter als Bürger­mei­ster und als stellvertretender Landrat ausüben, außer in den Angelegenheiten, die seine Gemeinde betreffen.

4. Rücktritt eines Bewerbers/einer Bewerberin vor der Stichwahl (Art. 46 GLkrWG ): “Die Stichwahlteilnehmer können vor der Stich­wahl zurücktreten, bei der Wahl zum ehrenamt­lichen ersten Bürgermeister jedoch nur aus wichtigem Grund im Sinn von Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GO.“ Logischerweise findet bei wirksa­men Rücktritt eines Stichwahlteilnehmers dann keine Stichwahl mehr statt.

5. Bürgerentscheide dürfen jetzt nur noch an ei­nem Sonntag durchgeführt werden (Art. 18a BayGO ).

6. Art. 19 Bay.GO: Die Formulierung des „wichti­gen Grundes“ auf Grund dessen man das Eh­renamt ablehnen kann wurde geändert. Es heißt es jetzt:

 Als wichtiger Grund ist es insbeson­dere anzusehen, wenn der Verpflichtete die Tä­tigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann. 

Des Weiteren wurden mehrere formale Gesetzes­än­derungen im Gemeinde- und Landkreiswahlge­setz durchgeführt, um Vorkommnisse, wie in Da­chau, in Zukunft möglichst zu vermeiden.

Im Detail:

Beschluss des Bayerischen Landtages vom 19. Juli 2006 (Drucksache Nr. 15/6188) http://www.bayern.landtag.de/ElanTextAblage_WP15/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000004000/0000004404.pdf

Aktuelle Fassung der Gemeindeordnung: www.servicestelle.bayern.de/bayern_recht/recht_db.html?http://by.juris.de/by/GemO_BY_1998_rahmen.htm

Aktuelle Fassung des Gemeinde- und Landkreis­wahlgesetzes: www.servicestelle.bayern.de/bayern_recht/recht_db.html?http://by.juris.de/by/KomWG_BY_2000_rahmen.htm

Der Begriff der “Gemeinde“ umfaßt nachfolgend - wie in der GO, im GLKrWG und sonstigen ge­setzlichen Vorschriften - immer auch die Städte, egal ob sie kreisangehörig oder kreisfrei sind!

Aktives Wahlrecht auf kommunaler Ebene - Wer darf wählen?

Wer darf wählen? - Art. 1, 2 GLKrWG , § 1 GLKrWO

Wahlberechtigt bei den Wahlen zum Gemein­de­rat und zum Kreistag, sowie den Bürger­meister- und Landratswahlen sind alle Unions­bürger (Deut­sche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundge­setzes und Staatsangehörige der übrigen Mit­gliedsstaaten der Europäischen Union), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich seit mindestens drei Monaten mit dem Schwerpunkt ihrer Lebens­beziehungen im Wahl­kreis aufhalten.

Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemel­det, wird dieser Schwerpunkt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Wahlkreis ist bei den Gemeindewahlen (Bürger­meisterIn und Gemeinderat) die Ge­meinde, bei den Landkreiswahlen (Landrat / Landrätin und Kreistag) der Landkreis.

Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder wahlberechtigt.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, der / diejenigen, für den / die zur Besor­gung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist und wer aufgrund §§ 20, 63 StGB in einem psychiatri­schen Krankenhaus unterge­bracht ist.

Wahl der Gemeinderatmitglieder und der Kreisräte

1. Wer ist wählbar? - Art. 21 GLKrWG

Wählbar ist jede wahlberechtigte Person (d.h. deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsbür­gerschaft der übrigen Mitgliedsstaaten der Euro­päischen Union, mindestens 18 Jahre alt, kein Wahlrechts-Ausschluss; siehe oben zu C, II, 1), die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten ihren Aufenthalt im Wahlkreis hat.

Sonstige AusländerInnen sind nicht wählbar. Wenn Ihr dennoch Nicht-EU-BürgerInnen auf­stellt, muss die Aufstellungsversammlung eine Regelung dafür treffen, wer nach der Strei­chung auf der Liste nachrückt (Entweder rut­schen alle einen Platz auf, oder der / die Nach­rückerIn nimmt den freigewordenen Platz ein).

Aufenthalt in diesem Sinne hat, wer im Wahl­kreis zeitlich überwiegend wohnt (Hauptwoh­nung, ins­besondere Familienwohnung).

Wahlkreis ist bei der Wahl der Gemeinderats­mitglieder die jeweilige Gemeinde, bei der Wahl der Kreisräte der Landkreis. Es genügt, wenn die Wählbarkeit erst am Tag der Wahl gegeben ist. Wer die Wählbarkeit infolge Weg­zugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jah­res in den Wahl­kreis zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder wählbar.

Nicht wählbar ist im Übrigen nur, wer infolge deut­schen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befin­det. Verurteilung we­gen fahrlässig begangener Straftaten oder Unter­suchungshaft beeinträch­tigen die Wählbar­keit nicht. Die Wählbarkeit ist nicht an die Parteimitglied­schaft gebunden, so dass sog. offene Listen selbstverständlich möglich sind. Jede/r Kandi­datIn darf natürlich nur auf einer Liste aufge­stellt wer­den (Art. 25 Abs.3 GLKrWG ). Er / Sie muss eine schriftliche Zustimmung zur Kandidatur erteilen (Art. 23a Abs 3 Sätze 2 und 3 GLKrWG ). Die Zustimmung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr zu­rückgenommen werden. Bei Landkreiswahlen ist für jede/n BewerberIn eine Wählbarkeitsbescheinigung der Ge­meinde einzu­reichen (§ 46 Nr. 4 Buchst. h GLKrWO ).

Zu trennen von der Wählbarkeit sind die Amts­an­trittshindernisse, die sich aus der beruflichen Stel­lung des/der Gewählten (Inkompatibilität, siehe Art. 31 Abs. 4 Satz 1 GO, Art. 24 Abs. 3 Satz 1 LKrO : z.B. Bedienstete der Gemeinde bzw. des Landratsamts). Das heißt, dass bei­spielsweise Be­dienstete der Gemeinde zwar wählbar sind, also kandidieren kön­nen, aber wenn sie gewählt sind, ihr Amt nicht antreten können.

Wahl der Ersten BürgermeisterInnen und LandrätInnen

1. Allgemeines

Für die Wahlvorschläge für BürgermeisterIn­nen und LandrätInnen wird nach der Systema­tik des GLKrWG auf die Vorschriften für die Gemeinde­rats- und Kreistagslisten verwiesen. Diese gelten weitgehend entsprechend (Art. 45 Abs. 1 GLKrWG in Verbindung mit Art. 24 bis 33 GLKrWG ). Unter den Begriff der ersten BürgermeisterIn­nen fallen auch die OberbürgermeisterInnen.

2. Wer ist wählbar? - Art. 39 GLKrWG

Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag Deutsche/r im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes ist, das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten ihren Aufent­halt im Wahlkreis hat; zum / zur berufs­mäßigen ersten BürgermeisterIn und zum Landrat / zur Landrätin kann auch gewählt werden, wer nicht im Wahlkreis wohnt. Ausgeschlossen bleiben die ausländischen Uni­onsbürgerInnen.

Nicht gewählt werden kann, - wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Beklei­dung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Si­cherungsverwah­rung befindet, - von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberken­nung des Ruhegehalts oder nach Art 131 GG rechtskräftig verurteilt worden ist, oder - nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, dass er / sie jederzeit für die freiheitliche demo­krati­sche Grundordnung im Sinne des Grund­geset­zes und der Bayerischen Ver­fassung ein­tritt.

Zum / zur berufsmäßigen ersten Bürgermeiste­rIn und zum Landrat / zur Landrätin kann nicht ge­wählt werden, wer am Tag des Beginns der Amts­zeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Entgegen den Möglichkeiten, die die EU-Kommu­nalwahlrichtlinie zulässt, wird es in Bayern nicht­deutschen Unionsbürger/innen nicht ermöglicht Bürgermeister/in oder Landrat / Landrätin zu wer­den.

herausgegeben von: GRIBS-Kommunalbüro Letzengasse 13 A 96052 Bamberg Tel: 0951-9 23 03 88 Mail: info@gribs.net Kategorie: Kommunalpolitik

Topic revision: r1 - 20 Oct 2006 - 10:07:10 - Mhoess

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