Welche Formalitäten sind zu beachten?
Gesetzliche Grundlagen
Seit Juli 2006 liegt die Neufassung des neuen Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (
GLKrWG ) vor. Geändert wurden insbesondere:
1. Ab März 2008 gilt die Regelung:
Liegen zwischen einer Bürgermeister-Wahl und der nächsten regulären Kommunalwahl mindestens vier Jahre, wird der Kandidat/die Kandidatin nur für diese restliche Zeit gewählt.
Liegen zwischen der Bürgermeister-Wahl und der nächsten Gemeinderats-Wahl zwei Jahre und weniger, wird der Kandidat/die Kandidatin bis zur übernächsten Wahl (also maximal für 8 Jahre) gewählt.
2. Gestrichen wurde die Regelung im Art. 31
BayGO , wonach in Gemeinden unterhalb 10.000 Einwohner keine Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister gleichzeitig im Gemeinderat vertreten sein durften.
3. Bislang galt ein so genanntes Amtsausübungsverbot für Bürgermeister (Art. 38, Abs.2 KWBG), wenn sie als stellvertretender Landrat den Landrat/die Landrätin zu vertreten hatten.
Die Neuregelung hat dieses Amtsausübungsverbot weitgehend gelockert. In Zukunft kann ein Bürgermeister seine Ämter als Bürgermeister und als stellvertretender Landrat ausüben, außer in den Angelegenheiten, die seine Gemeinde betreffen.
4. Rücktritt eines Bewerbers/einer Bewerberin vor der Stichwahl (Art. 46
GLkrWG ):
“Die Stichwahlteilnehmer können vor der Stichwahl zurücktreten, bei der Wahl zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister jedoch nur aus wichtigem Grund im Sinn von Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GO.“ Logischerweise findet bei wirksamen Rücktritt eines Stichwahlteilnehmers dann keine Stichwahl mehr statt.
5. Bürgerentscheide dürfen jetzt nur noch an einem Sonntag durchgeführt werden (Art. 18a
BayGO ).
6. Art. 19 Bay.GO: Die Formulierung des „wichtigen Grundes“ auf Grund dessen man das Ehrenamt ablehnen kann wurde geändert. Es heißt es jetzt:
Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann.
Des Weiteren wurden mehrere formale Gesetzesänderungen im Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz durchgeführt, um Vorkommnisse, wie in Dachau, in Zukunft möglichst zu vermeiden.
Im Detail:
Beschluss des Bayerischen Landtages vom 19. Juli 2006 (Drucksache Nr. 15/6188)
http://www.bayern.landtag.de/ElanTextAblage_WP15/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000004000/0000004404.pdf
Aktuelle Fassung der Gemeindeordnung:
www.servicestelle.bayern.de/bayern_recht/recht_db.html?http://by.juris.de/by/GemO_BY_1998_rahmen.htm
Aktuelle Fassung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes:
www.servicestelle.bayern.de/bayern_recht/recht_db.html?http://by.juris.de/by/KomWG_BY_2000_rahmen.htm
Der Begriff der “Gemeinde“ umfaßt nachfolgend - wie in der GO, im
GLKrWG und sonstigen gesetzlichen Vorschriften - immer auch die Städte, egal ob sie kreisangehörig oder kreisfrei sind!
Aktives Wahlrecht auf kommunaler Ebene - Wer darf wählen?
Wer darf wählen? - Art. 1, 2
GLKrWG , § 1
GLKrWO
Wahlberechtigt bei den Wahlen zum Gemeinderat und zum Kreistag, sowie den Bürgermeister- und Landratswahlen sind alle Unionsbürger (Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich seit mindestens drei Monaten mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Wahlkreis aufhalten.
Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Schwerpunkt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist.
Wahlkreis ist bei den Gemeindewahlen (BürgermeisterIn und Gemeinderat) die Gemeinde, bei den Landkreiswahlen (Landrat / Landrätin und Kreistag) der Landkreis.
Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder wahlberechtigt.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, der / diejenigen, für den / die zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist und wer aufgrund §§ 20, 63
StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.
Wahl der Gemeinderatmitglieder und der Kreisräte
1. Wer ist wählbar? - Art. 21
GLKrWG
Wählbar ist jede wahlberechtigte Person (d.h. deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, mindestens 18 Jahre alt, kein Wahlrechts-Ausschluss; siehe oben zu C, II, 1), die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten ihren Aufenthalt im Wahlkreis hat.
Sonstige AusländerInnen sind nicht wählbar. Wenn Ihr dennoch Nicht-EU-BürgerInnen aufstellt, muss die Aufstellungsversammlung eine Regelung dafür treffen, wer nach der Streichung auf der Liste nachrückt (Entweder rutschen alle einen Platz auf, oder der / die NachrückerIn nimmt den freigewordenen Platz ein).
Aufenthalt in diesem Sinne hat, wer im Wahlkreis zeitlich überwiegend wohnt (Hauptwohnung, insbesondere Familienwohnung).
Wahlkreis ist bei der Wahl der Gemeinderatsmitglieder die jeweilige Gemeinde, bei der Wahl der Kreisräte der Landkreis. Es genügt, wenn die Wählbarkeit erst am Tag der Wahl gegeben ist. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder wählbar.
Nicht wählbar ist im Übrigen nur, wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Verurteilung wegen fahrlässig begangener Straftaten oder Untersuchungshaft beeinträchtigen die Wählbarkeit nicht.
Die Wählbarkeit ist nicht an die Parteimitgliedschaft gebunden, so dass sog. offene Listen selbstverständlich möglich sind. Jede/r KandidatIn darf natürlich nur auf einer Liste aufgestellt werden (Art. 25 Abs.3
GLKrWG ).
Er / Sie muss eine schriftliche Zustimmung zur Kandidatur erteilen (Art. 23a Abs 3 Sätze 2 und 3
GLKrWG ). Die Zustimmung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr zurückgenommen werden.
Bei Landkreiswahlen ist für jede/n
BewerberIn eine Wählbarkeitsbescheinigung der Gemeinde einzureichen (§ 46 Nr. 4 Buchst. h
GLKrWO ).
Zu trennen von der Wählbarkeit sind die Amtsantrittshindernisse, die sich aus der beruflichen Stellung des/der Gewählten (Inkompatibilität, siehe Art. 31 Abs. 4 Satz 1 GO, Art. 24 Abs. 3 Satz 1
LKrO : z.B. Bedienstete der Gemeinde bzw. des Landratsamts).
Das heißt, dass beispielsweise Bedienstete der Gemeinde zwar wählbar sind, also kandidieren können, aber wenn sie gewählt sind, ihr Amt nicht antreten können.
Wahl der Ersten BürgermeisterInnen und LandrätInnen
1. Allgemeines
Für die Wahlvorschläge für BürgermeisterInnen und LandrätInnen wird nach der Systematik des
GLKrWG auf die Vorschriften für die Gemeinderats- und Kreistagslisten verwiesen. Diese gelten weitgehend entsprechend (Art. 45 Abs. 1
GLKrWG in Verbindung mit Art. 24 bis 33
GLKrWG ).
Unter den Begriff der ersten BürgermeisterInnen fallen auch die OberbürgermeisterInnen.
2. Wer ist wählbar? - Art. 39
GLKrWG
Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag Deutsche/r im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes ist, das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten ihren Aufenthalt im Wahlkreis hat; zum / zur berufsmäßigen ersten BürgermeisterIn und zum Landrat / zur Landrätin kann auch gewählt werden, wer nicht im Wahlkreis wohnt.
Ausgeschlossen bleiben die ausländischen UnionsbürgerInnen.
Nicht gewählt werden kann,
- wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet,
- von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts oder nach Art 131 GG rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
- nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, dass er / sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung eintritt.
Zum / zur berufsmäßigen ersten BürgermeisterIn und zum Landrat / zur Landrätin kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Entgegen den Möglichkeiten, die die EU-Kommunalwahlrichtlinie zulässt, wird es in Bayern nichtdeutschen Unionsbürger/innen nicht ermöglicht Bürgermeister/in oder Landrat / Landrätin zu werden.
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Kategorie: Kommunalpolitik