Kommunale Aufgaben

Kommunale Aufgaben

Aufgaben der Gemeinden und Städte (im folgenden Gemeinden)

Das Grundgesetz und die Bayerische Verfas­sung garantieren den Gemeinden das Recht auf Kom­munale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BV). Sie sind soge­nannte “ur­sprüngliche Gebietskörper­schaften” mit dem Recht, “die örtlichen Ange­legenheiten im Rahmen der Gesetze zu ord­nen und zu verwal­ten” (Art. 1 Satz 1 Bayeri­sche Gemeindeordnung - GO). Da der Rah­men der Bundes- und Lan­desgesetze inzwi­schen zum engen Korsett wurde und die fi­nanzielle Ausstattung der Ge­meinden dem per­manenten Zugriff “von oben” ausgesetzt ist, schrumpft der Handlungsspiel­raum sehr stark. Dennoch bleibt ein großer Ein­flussbereich übrig. Genau festgelegt sind die gemeindlichen Auf­ga­ben in der Bayerischen Verfassung, der Ge­mein­deordnung und in verschiedenen Einzelge­setzen (siehe auch Anhang ). Sie sind nach eigenen und übertragenen Aufgaben aufgeteilt.

1. Eigener Wirkungskreis = Selbstverwaltungsangelegenheiten (Art. 7 Abs. 1, Art. 57 GO, Art. 83 Abs. 1 BV)

Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden um­fasst „alle Angelegenheiten der örtlichen Ge­mein­schaft“ (Art.7 GO). Präzisiert sind diese Begriffe im Art. 83 der Bayer. Verfassung. Zum Kernbereich der Kommunalen Selbstver­waltung gehören: • Die Planungshoheit, d.h. die Gemeinde be­stimmt den Rahmen, die Art und das Maß der Bebaubarkeit ihres Ortsgebiets, indem sie Bauleitpläne in eigener Verantwortung auf­stellt (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB ). • Die Finanzhoheit, d.h. die Gemeinde kann ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzli­chen Be­stimmungen selbst regeln, insbe­sondere kann sie Abgaben erheben (Art. 22 Abs 2 GO). • Die Personalhoheit, d.h. die Gemeinde ist Ar­beitgeberin, nicht etwa der Staat (Art. 43 GO). • Die Organisationshoheit, d.h. der Gemeinde steht die innere Organisation ihrer Verwal­tung frei. • Die Rechtsetzungsbefugnis, d.h. die Ge­meinde kann Satzungen erlassen, also Orts­recht schaffen (Art. 23 GO).

Die weiteren Selbstverwaltungsangelegenhei­ten werden in drei Bereiche gegliedert:

a.Es gibt gesetzlich vorgeschriebene Pflicht­auf­gaben wie z.B.: die Trinkwasserversorgung, die Abwas­serbe­seitigung, die Unterbringung von Ob­dachlo­sen, die Straßenbaulast für Gemein­destra­ßen, die Feuersicherheit, das Be­stat­tungs­wesen und seit 1.1.96 das Bereit­stellen von ausreichenden Kindergarten­plätzen.

b.Die gemeindlichen Sollaufgaben sind begrenzt durch die Leistungsfähigkeit der Gemeinde und somit je nach Gemein­de­größe sehr unterschied­lich. Zu ihnen gehö­ren “die öffentlichen Einrich­tungen, die für das wirt­schaftliche, soziale und kulturelle Wohl der EinwohnerInnen erfor­derlich sind”, z.B. das Betreiben einer Volkshochschule, ei­nes Ju­gendheims, der Bau eines Bürger­In­nen­hau­ses, altersge­rechter Spielplätze, der Woh­nungsbau etc.

c.Wenn nun das Geld noch reicht, können die Gemeinden zusätzlich verschiedene freiwil­lige Aufgaben im gemeindlichen Be­reich wahrneh­men.

2. Übertragener Wirkungskreis = Auftragsangelegenheiten (Art. 8 Abs. 1, Art. 58 GO)

Die Auftragsangelegenheiten sind staatliche Auf­gaben, die den Gemeinden durch Einzel­gesetze zur selbständigen Erledigung zuge­wiesen sind, wie z.B. das Paß- und Meldewe­sen, der Katastro­phenschutz, der Erlass si­cherheitsrechtlicher An­ordnungen und das Bereithalten von Antrags­formularen und Wei­terreichen dieser Formulare an die entspre­chenden staatlichen Behörden. Für den über­tragenen Wirkungskreis ist weitge­hend der/die BürgermeisterIn zuständig. Der Erlass von Verordnungen, z.B. einer Baumschutzverord­nung, ist aber dem Gemeinderat vorbehalten. Ist eine Gemeinde Mitglied einer Verwaltungs­gemeinschaft, werden die übertragenen Aufga­ben von der Verwaltungsgemeinschaft erledigt. Die Mitgliedsgemeinden sind auf den eigenen Wirkungskreis beschränkt (Art. 4 VGemO ).

3. Besonderheiten bei den Großen Kreisstädten

Die großen Kreisstädte erfüllen zusätzlich ei­nige staatliche Aufgaben im übertragenen Wirkungs­kreis (Art. 9 Abs.2 Satz 1 GO in Verbindung mit der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreis­städte - GrKrV ), z.B. die der unteren Bau­auf­sichtsbehörde. Diese sind sonst beim staatli­chen Landratsamt angesie­delt.

4. Besonderheiten bei den kreisfreien Städten

Die kreisfreien Städte erledigen die Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskrei­ses der Gemeinden. Darüber hinaus obliegen ihnen die eigenen und die übertragen Aufga­ben, die sonst die Landkreise erfüllen, da es für das Ge­biet der kreisfreien Städte keinen Landkreis gibt (nachfol­gend unter III.). Sie erfüllen außerdem in ihrem übertragenen Wir­kungskreis alle Aufgaben des staatlichen Land­ratsamtes (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO). Sie sind sozusagen Gemeinde, Landkreis und kommunalisierte Untere Staatsbehörde in ei­nem.

Kommunalhaushalt - (k)ein Buch mit sieben Siegeln

Er ist für die Kommunalpolitik von entscheidender Bedeutung, aber kaum ein/r mag sich so recht mit ihm beschäftigen. Die Rede ist vom Kommunalhaushalt, der selbst für viele altgediente Kom­munalpolit­ker/innen ein Buch mit sieben Siegeln darstellt: tausende von Zahlen, die doch keine/r so recht versteht. Soll sich doch der Kämmerer damit befassen, der wird ja schließlich dafür bezahlt, oder?

Doch so einfach sollte man es sich nicht machen, Schließlich enthält der Haushalt einer Gemeinde, einer Stadt oder eines Kreises die finanzielle Grundlage für die Kommunalpolitik eines ganzen Jah­res. Denn was nicht im Haushalt steht, dafür gibt es auch kein Geld. Grund genug also, sich inten­siv mit diesem Zahlen­werk zu befassen und dies nicht einigen wenigen "Spezialisten" zu überlas­sen.

Denn so kompliziert, wie das Zahlenwerk auf den ersten Blick aussieht, ist der Kommunalhaushalt auch wieder nicht. Einen ersten Überblick verschafft man sich am besten durch die Lektüre des "Vorberichts". Hier steht alles Wissenswerte über die finanzielle Entwicklung der Kommune: die wichtigsten Einnahmen und Ausgaben, der Stand der Schulden und der Rücklagen, die finanziellen Perspektiven. Natürlich ver­su­chen die Kämmerer immer wieder, in diesem Vorbericht den Eindruck zu erwecken, der vorliegende Haus­halt sei der einzig mögliche, damit die Räte und Rätinnen ihnen nicht ihre Zahlenspielerei durchein­ander­bringen.

Davon sollte sich niemand ins Bockshorn jagen lassen. Jeder Kommunalhaushalt ist ein eminent politi­sches Dokument. In ihm zeigen sich die politischen Schwerpunkte und die Zielrichtung der Kommunalpo­litik vor Ort. Der Haushalt muss deshalb immer unter politischen Vorzeichen diskutiert werden. Das heißt aber auch: Für bündnisgrüne Mandatsträger/innen gibt es in jedem Haushalt jede Menge Zündstoff. Man/frau darf sich von den vielen Zahlen nur nicht blenden lassen.

Die Haushalts- und Finanzpolitik wird gerade vor dem Hintergrund der chronischen Mittelknappheit in den meisten Kommunen zu einem Hauptfeld der politischen Auseinandersetzung. Hier muss sich bündnis­grüne Kommunalpolitik bewähren. Unsere politischen Schwerpunkte dürfen den allerorten existierenden Sparzwängen nicht geopfert werden. Auf der anderen Seite müssen sich bündnis­grüne Räte/-innen die­sen Sparzwängen stellen und eigene Strategien dafür entwickeln. Diese Dis­kussion kann ungeheuer spannend sein. Und: Bündnisgrüne Kommunalpolitiker/innen können auch auf diesem Feld beweisen, dass sie die eigentlich innovativen Kräfte in Städten und Gemeinden sind.

Das notwendige haushaltstechnische Rüstzeug können sich alle Interessierten relativ rasch aneig­nen, z.B. im Rahmen unseres Grundlagenseminars "Gemeindehaushalt und Gemeindefinanzen", das wir auf Wunsch auch "vor Ort" organisieren.

Dr. Gerd Rudel, Bildungsreferent der Petra-Kelly-Stiftung

Aufgaben der Landkreise

Die Landkreise sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinaus­geht, im Rahmen der Gesetze zu ord­nen und zu ver­walten (Art. 1 Satz 1 Bayer. Landkreisordnung - LKrO ). Auch hier sind die Aufgaben nach dem eigenen und dem über­tragenen Wirkungskreis aufgeteilt (siehe Seite 27).

1. Eigener Wirkungskreis = Selbstverwaltungsangelegenheiten (Art. 5 Abs. 1, Art. 51 LKrO )

Auch die Landkreise können sich auf die kommu­nale Selbstverwaltung berufen. Sie haben:

• Finanzhoheit (Art. 16 Abs 2 LKrO ), • Personalhoheit (Art. 16 Abs 1 in Verbindung mit 38 LKrO ), • Organisationshoheit (Art. 16 Abs. 1 LKrO ), • Rechtsetzungsbefugnis (Art. 17 Satz 1 LKrO ).

Die Planungshoheit liegt jedoch alleine bei den Gemeinden.

a. Pflichtaufgaben der Landkreise sind z.B. das Errichten und Unterhalten von Krankenhäu­sern, die Abfallentsorgung, das Berufsschul­wesen und die Jugendhilfe. Der Landkreis ist Straßenbau­lastträger für die Kreisstraßen und Träger der örtli­chen Sozialhilfe.

b. Zu den Sollaufgaben gehört die Schaffung Öf­fentlicher Einrichtungen, die für das Gemein­wohl nach den Verhältnissen des Kreisgebie­tes erfor­derlich sind. Die Sollaufgaben sind wie bei den Gemeinden durch die Leistungsfähig­keit be­grenzt. c. Außerdem können freiwillige Aufgaben wahr­genommen werden. Neuerdings gehört der Öf­fentliche Personennahverkehr (ÖPNV) zu den freiwilligen Aufgaben. Zu beachten ist, das der Landkreis keine Aufga­ben seiner kreisangehörigen Gemeinden an sich ziehen, sondern nur überörtlich agieren darf. So hat der Bayerische Verwaltungge­richtshof in sei­nem Urteil vom 4.11.92 klar gelegt, dass die Landkreise keine Ausgleichs­funktion besitzen. Die unterschiedliche Leis­tungskraft der Gemein­den muss im Rahmen des staatlichen kommuna­len Finanzausgleichs berücksichtigt werden. Für einen zusätzlichen Finanzausgleich auf Landkrei­sebene besteht kein Raum.

2. Übertragener Wirkungskreis = Auftragsangelegenheiten (Art. 6 Abs. 1, Art. 53 LKrO )

Der übertragene Wirkungskreis der Landkreise spielt keine große Rolle, da der Gesetzgeber viele in Frage kommende Aufgaben vom Land­ratsamt als der unteren Staatsbehörde erledi­gen läßt. Üb­rig bleiben z.B. Katastrophen­hilfe, Wohngeld, Fehlbelegungsabgabe, sowie der Per­sonal- und Sachaufwand für das staatliche Land­ratsamt. Der Kreistag ist für den Erlass von Ver­ordnungen im übertragenen Wirkungs­kreis zu­ständig. Im übri­gen liegt die Kompe­tenz weit­gehend beim Land­rat bzw. bei der Landrätin und der Verwaltung.

Beim staatlichen Landratsamt angesiedelt, und somit dem Einfluss der Kommunalos vollstän­dig entzogen, sind z.B. das Ausländerrecht, der Um­welt- und Immissionsschutz, der Natur- und Landschaftsschutz und das Baurecht.­

herausgegeben von: GRIBS-Kommunalbüro Letzengasse 13 A 96052 Bamberg Tel: 0951-9 23 03 88 Mail: info@gribs.net Kategorie: Kommunalpolitik

Topic revision: r1 - 20 Oct 2006 - 10:08:17 - Mhoess

Warning: Can't find topic Schwaben/Gruene.WebLeftBar

 
This site is powered by the TWiki collaboration platformCopyright © by the contributing authors. All material on this collaboration platform is the property of the contributing authors.
Ideas, requests, problems regarding TWiki? Send feedback