Kommunale Aufgaben
Aufgaben der Gemeinden und Städte (im folgenden Gemeinden)
Das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung garantieren den Gemeinden das Recht auf Kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BV). Sie sind sogenannte “ursprüngliche Gebietskörperschaften” mit dem Recht, “die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten” (Art. 1 Satz 1 Bayerische Gemeindeordnung - GO). Da der Rahmen der Bundes- und Landesgesetze inzwischen zum engen Korsett wurde und die finanzielle Ausstattung der Gemeinden dem permanenten Zugriff “von oben” ausgesetzt ist, schrumpft der Handlungsspielraum sehr stark. Dennoch bleibt ein großer Einflussbereich übrig.
Genau festgelegt sind die gemeindlichen Aufgaben in der Bayerischen Verfassung, der Gemeindeordnung und in verschiedenen Einzelgesetzen (siehe auch Anhang ). Sie sind nach eigenen und übertragenen Aufgaben aufgeteilt.
1. Eigener Wirkungskreis = Selbstverwaltungsangelegenheiten
(Art. 7 Abs. 1, Art. 57 GO, Art. 83 Abs. 1 BV)
Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden umfasst „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ (Art.7 GO). Präzisiert sind diese Begriffe im Art. 83 der Bayer. Verfassung.
Zum Kernbereich der Kommunalen Selbstverwaltung gehören:
• Die Planungshoheit, d.h. die Gemeinde bestimmt den Rahmen, die Art und das Maß der Bebaubarkeit ihres Ortsgebiets, indem sie Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufstellt (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch -
BauGB ).
• Die Finanzhoheit, d.h. die Gemeinde kann ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst regeln, insbesondere kann sie Abgaben erheben (Art. 22 Abs 2 GO).
• Die Personalhoheit, d.h. die Gemeinde ist Arbeitgeberin, nicht etwa der Staat (Art. 43 GO).
• Die Organisationshoheit, d.h. der Gemeinde steht die innere Organisation ihrer Verwaltung frei.
• Die Rechtsetzungsbefugnis, d.h. die Gemeinde kann Satzungen erlassen, also Ortsrecht schaffen (Art. 23 GO).
Die weiteren Selbstverwaltungsangelegenheiten werden in drei Bereiche gegliedert:
a.Es gibt gesetzlich vorgeschriebene Pflichtaufgaben wie z.B.:
die Trinkwasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Unterbringung von Obdachlosen, die Straßenbaulast für Gemeindestraßen, die Feuersicherheit, das Bestattungswesen und seit 1.1.96 das Bereitstellen von ausreichenden Kindergartenplätzen.
b.Die gemeindlichen Sollaufgaben
sind begrenzt durch die Leistungsfähigkeit der Gemeinde und somit je nach Gemeindegröße sehr unterschiedlich. Zu ihnen gehören “die öffentlichen Einrichtungen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der
EinwohnerInnen erforderlich sind”, z.B. das Betreiben einer Volkshochschule, eines Jugendheims, der Bau eines BürgerInnenhauses, altersgerechter Spielplätze, der Wohnungsbau etc.
c.Wenn nun das Geld noch reicht, können die Gemeinden zusätzlich verschiedene freiwillige Aufgaben im gemeindlichen Bereich wahrnehmen.
2. Übertragener Wirkungskreis = Auftragsangelegenheiten
(Art. 8 Abs. 1, Art. 58 GO)
Die Auftragsangelegenheiten sind staatliche Aufgaben, die den Gemeinden durch Einzelgesetze zur selbständigen Erledigung zugewiesen sind, wie z.B. das Paß- und Meldewesen, der Katastrophenschutz, der Erlass sicherheitsrechtlicher Anordnungen und das Bereithalten von Antragsformularen und Weiterreichen dieser Formulare an die entsprechenden staatlichen Behörden. Für den übertragenen Wirkungskreis ist weitgehend der/die BürgermeisterIn zuständig. Der Erlass von Verordnungen, z.B. einer Baumschutzverordnung, ist aber dem Gemeinderat vorbehalten.
Ist eine Gemeinde Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, werden die übertragenen Aufgaben von der Verwaltungsgemeinschaft erledigt. Die Mitgliedsgemeinden sind auf den eigenen Wirkungskreis beschränkt (Art. 4
VGemO ).
3. Besonderheiten bei den Großen Kreisstädten
Die großen Kreisstädte erfüllen zusätzlich einige staatliche Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis (Art. 9 Abs.2 Satz 1 GO in Verbindung mit der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte -
GrKrV ), z.B. die der unteren Bauaufsichtsbehörde. Diese sind sonst beim staatlichen Landratsamt angesiedelt.
4. Besonderheiten bei den kreisfreien Städten
Die kreisfreien Städte erledigen die Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden. Darüber hinaus obliegen ihnen die eigenen und die übertragen Aufgaben, die sonst die Landkreise erfüllen, da es für das Gebiet der kreisfreien Städte keinen Landkreis gibt (nachfolgend unter III.).
Sie erfüllen außerdem in ihrem übertragenen Wirkungskreis alle Aufgaben des staatlichen Landratsamtes (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO).
Sie sind sozusagen Gemeinde, Landkreis und kommunalisierte Untere Staatsbehörde in einem.
Kommunalhaushalt - (k)ein Buch mit sieben Siegeln
Er ist für die Kommunalpolitik von entscheidender Bedeutung, aber kaum ein/r mag sich so recht mit ihm beschäftigen. Die Rede ist vom Kommunalhaushalt, der selbst für viele altgediente Kommunalpolitker/innen ein Buch mit sieben Siegeln darstellt: tausende von Zahlen, die doch keine/r so recht versteht. Soll sich doch der Kämmerer damit befassen, der wird ja schließlich dafür bezahlt, oder?
Doch so einfach sollte man es sich nicht machen, Schließlich enthält der Haushalt einer Gemeinde, einer Stadt oder eines Kreises die finanzielle Grundlage für die Kommunalpolitik eines ganzen Jahres. Denn was nicht im Haushalt steht, dafür gibt es auch kein Geld. Grund genug also, sich intensiv mit diesem Zahlenwerk zu befassen und dies nicht einigen wenigen "Spezialisten" zu überlassen.
Denn so kompliziert, wie das Zahlenwerk auf den ersten Blick aussieht, ist der Kommunalhaushalt auch wieder nicht. Einen ersten Überblick verschafft man sich am besten durch die Lektüre des "Vorberichts". Hier steht alles Wissenswerte über die finanzielle Entwicklung der Kommune: die wichtigsten Einnahmen und Ausgaben, der Stand der Schulden und der Rücklagen, die finanziellen Perspektiven. Natürlich versuchen die Kämmerer immer wieder, in diesem Vorbericht den Eindruck zu erwecken, der vorliegende Haushalt sei der einzig mögliche, damit die Räte und Rätinnen ihnen nicht ihre Zahlenspielerei durcheinanderbringen.
Davon sollte sich niemand ins Bockshorn jagen lassen. Jeder Kommunalhaushalt ist ein eminent politisches Dokument. In ihm zeigen sich die politischen Schwerpunkte und die Zielrichtung der Kommunalpolitik vor Ort. Der Haushalt muss deshalb immer unter politischen Vorzeichen diskutiert werden. Das heißt aber auch: Für bündnisgrüne Mandatsträger/innen gibt es in jedem Haushalt jede Menge Zündstoff. Man/frau darf sich von den vielen Zahlen nur nicht blenden lassen.
Die Haushalts- und Finanzpolitik wird gerade vor dem Hintergrund der chronischen Mittelknappheit in den meisten Kommunen zu einem Hauptfeld der politischen Auseinandersetzung. Hier muss sich bündnisgrüne Kommunalpolitik bewähren. Unsere politischen Schwerpunkte dürfen den allerorten existierenden Sparzwängen nicht geopfert werden. Auf der anderen Seite müssen sich bündnisgrüne Räte/-innen diesen Sparzwängen stellen und eigene Strategien dafür entwickeln. Diese Diskussion kann ungeheuer spannend sein. Und: Bündnisgrüne Kommunalpolitiker/innen können auch auf diesem Feld beweisen, dass sie die eigentlich innovativen Kräfte in Städten und Gemeinden sind.
Das notwendige haushaltstechnische Rüstzeug können sich alle Interessierten relativ rasch aneignen, z.B. im Rahmen unseres Grundlagenseminars "Gemeindehaushalt und Gemeindefinanzen", das wir auf Wunsch auch "vor Ort" organisieren.
Dr. Gerd Rudel, Bildungsreferent der Petra-Kelly-Stiftung
Aufgaben der Landkreise
Die Landkreise sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht, im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten (Art. 1 Satz 1 Bayer. Landkreisordnung -
LKrO ). Auch hier sind die Aufgaben nach dem eigenen und dem übertragenen Wirkungskreis aufgeteilt (siehe Seite 27).
1. Eigener Wirkungskreis = Selbstverwaltungsangelegenheiten
(Art. 5 Abs. 1, Art. 51
LKrO )
Auch die Landkreise können sich auf die kommunale Selbstverwaltung berufen. Sie haben:
• Finanzhoheit (Art. 16 Abs 2
LKrO ),
• Personalhoheit (Art. 16 Abs 1 in Verbindung mit 38
LKrO ),
• Organisationshoheit (Art. 16 Abs. 1
LKrO ),
• Rechtsetzungsbefugnis (Art. 17 Satz 1
LKrO ).
Die Planungshoheit liegt jedoch alleine bei den Gemeinden.
a. Pflichtaufgaben der Landkreise sind z.B. das Errichten und Unterhalten von Krankenhäusern, die Abfallentsorgung, das Berufsschulwesen und die Jugendhilfe. Der Landkreis ist Straßenbaulastträger für die Kreisstraßen und Träger der örtlichen Sozialhilfe.
b. Zu den Sollaufgaben gehört die Schaffung Öffentlicher Einrichtungen, die für das Gemeinwohl nach den Verhältnissen des Kreisgebietes erforderlich sind. Die Sollaufgaben sind wie bei den Gemeinden durch die Leistungsfähigkeit begrenzt.
c. Außerdem können freiwillige Aufgaben wahrgenommen werden. Neuerdings gehört der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) zu den freiwilligen Aufgaben.
Zu beachten ist, das der Landkreis keine Aufgaben seiner kreisangehörigen Gemeinden an sich ziehen, sondern nur überörtlich agieren darf. So hat der Bayerische Verwaltunggerichtshof in seinem Urteil vom 4.11.92 klar gelegt, dass die Landkreise keine Ausgleichsfunktion besitzen. Die unterschiedliche Leistungskraft der Gemeinden muss im Rahmen des staatlichen kommunalen Finanzausgleichs berücksichtigt werden. Für einen zusätzlichen Finanzausgleich auf Landkreisebene besteht kein Raum.
2. Übertragener Wirkungskreis = Auftragsangelegenheiten
(Art. 6 Abs. 1, Art. 53
LKrO )
Der übertragene Wirkungskreis der Landkreise spielt keine große Rolle, da der Gesetzgeber viele in Frage kommende Aufgaben vom Landratsamt als der unteren Staatsbehörde erledigen läßt. Übrig bleiben z.B. Katastrophenhilfe, Wohngeld, Fehlbelegungsabgabe, sowie der Personal- und Sachaufwand für das staatliche Landratsamt. Der Kreistag ist für den Erlass von Verordnungen im übertragenen Wirkungskreis zuständig. Im übrigen liegt die Kompetenz weitgehend beim Landrat bzw. bei der Landrätin und der Verwaltung.
Beim staatlichen Landratsamt angesiedelt, und somit dem Einfluss der Kommunalos vollständig entzogen, sind z.B. das Ausländerrecht, der Umwelt- und Immissionsschutz, der Natur- und Landschaftsschutz und das Baurecht.
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Kategorie: Kommunalpolitik