Was erwartet mich als MandatsträgerIn?
Im Gemeinde-, Stadtrat bzw. Kreistag
Das gewählte Mitglied in einem Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag ist Teil des Hauptorgans der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises. Das “Kommunalparlament” ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und überwacht die Verwaltung, insbesondere die Ausführung der Beschlüsse. Rechtlich ist die Kommunalvertretung kein Parlament, sondern ein Verwaltungsorgan. In der Praxis ist der Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag natürlich ein politisches Gremium.
Die Größe des Gremiums richtet sich nach der Zahl der
EinwohnerInnen (Art. 31 Abs. 2 GO, Art. 24 Abs. 2
LKrO ). Siehe nachfolgende Übersicht:
EinwohnerInnen Ratsmitglieder
- Gemeinden: bis zu 1.000 8 bis zu 2.000 12 bis zu 3.000 14 bis zu 5.000 16 bis zu 10.000 20 bis zu 20.000 24 bis zu 30.000 30 bis zu 50.000 40 bis zu 100.000 44 bis zu 200.000 50 bis zu 500.000 60 Nürnberg 70 München 80
b. Landkreise:
bis zu 75.000 50
bis zu 150.000 60
mehr als 150.000 70
Der / die BürgermeisterIn bzw. der Landrat / die Landrätin kommen jeweils noch hinzu. Die Tätigkeit als Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglied ist ehrenamtlich. Üblich sind jedoch Aufwands- und Verdienstausfallentschädigungen, die je nach Größe der Kommune unterschiedlich bemessen werden. Über die Höhe beschließt das Gremium selbst.
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre und beginnt am 1. Mai 2002 (Art. 23
GLKrWG ). Wer früher ausscheiden will, kann dies nur aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen oder wegen Wohnsitzwechsels beantragen. Die Zustimmung des Gremiums ist für die Niederlegung des Mandates erforderlich.
Der Bürgermeister oder die Landrätin darf bei laufenden oder ihm/ihr vom Rat oder durch Gesetz übertragenen Angelegenheiten selbst entscheiden. Für alles andere sind Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag bzw. deren Ausschüsse zuständig. Die Entscheidungsfindung erfolgt in grundsätzlich öffentlichen Sitzungen durch Beschlussfassung, der eine ausführliche Diskussion vorausgehen kann und auch sollte. Bei den Abstimmungen können sich die Ratsmitglieder nicht enthalten, sondern nur mit “ja” oder mit “nein” stimmen.
Die Einzelheiten über Zuständigkeiten und den Ablauf der Sitzungen sind in Art. 45 bis 55 der GO bzw. Art. 40 bis 49 der
LKrO sowie in einer Geschäftsordnung, die sich das Gremium selbst gibt, geregelt.
Das “Kommunalparlament” als ganzes (=Kollegialorgan) kontrolliert den / die BürgermeisterIn bzw. Landrätin und die Verwaltung.
Die Rechte des einzelnen Mitglieds sind dagegen eher bescheiden. Beispielsweise kann man, ohne vom Gremium beauftragt zu sein, nicht jederzeit Akteneinsicht verlangen, sondern ist vom “good will” des / der BürgermeisterIn bzw. Landrats / Landrätin abhängig.
Jedes Ratsmitglied hat jedoch das Recht, Anträge zu stellen, die auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen genommen werden müssen. Das Ratsmitglied kann sich in den Sitzungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu Wort melden, mündliche Änderungsanträge zur Sache und Geschäftsordnungsanträge stellen, die abgestimmt werden müssen. Es kann schriftliche oder mündliche Anfragen stellen, die beantwortet werden müssen. Die Ratsmitglieder sind fristgerecht zu den Sitzungen zu laden, und es sollten ihnen ausreichende Unterlagen zur Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte zur Verfügung gestellt werden.
Eine Sonderstellung nehmen die sogenannten
ReferentInnen ein, die aus der Mitte des Gremiums bestimmt werden können, da sie umfassende Informationsrechte in ihrem jeweiligen Fachbereich haben. Ihnen werden vom Rat bestimmte Geschäfte übertragen (z.B.
ReferentIn für Finanzen, Verkehr, Sport, Gewerbe, Umweltschutz, Vereine, Kultur, Feuerwehr, Krankenhäuser) und dienen dem Gremium als BerichterstatterInnen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO). Die ReferentInnen sind im Gegensatz zu den berufsmäßigen StadträtInnen (siehe unten zu B IV.) ehrenamtlich tätig.
In Falle eines Verstoßes gegen die Mitgliedschaftsrechte kann man sich an die Rechtsauf-sichtsbehörde wenden (Aufsichtsbeschwerde) und beim Verwaltungsgericht klagen (Kommunal-verfassungsrechtliche Streitigkeit).
Als Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister
Die direkt vom Volk gewählten BürgermeisterInnen sind Wahlbeamte der Gemeinden und Städte. In Gemeinden bis zu 5.000 EinwohnerInnen sind sie grundsätzlich ehrenamtlich tätig, es sei denn, der Gemeinderat bestimmt spätestens zwei Monate vor der Wahl durch Satzung, das er/sie berufsmäßig tätig sein soll. In Gemeinden über 5.000 und bis zu 10.000
EinwohnerInnen sind die BürgermeisterInnen grundsätzlich berufsmäßig tätig. Der Gemeinderat kann hier bis spätestens zwei Monate vor der Wahl durch Satzung bestimmen, dass sie ehrenamtlich arbeiten. Alle Gemeinden und Städte mit mehr als 10.000 EinwohnerInnen haben berufsmäßige BürgermeisterInnen (Art. 34 GO in Verbindung mit dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte - KWBG).
Sie führen den Vorsitz im Gemeinde- bzw. Stadtrat, vollziehen deren Beschlüsse und sind Chef der Verwaltung. Der Umfang der laufenden Angelegenheiten, für die sie immer selbst zuständig sind, variiert je nach Gemeindegröße. Der / die BürgermeisterIn kann natürlich von sich aus Verwaltungsvorschläge auf die Tagesordnung der Ratssitzungen bringen und Schwerpunkte in der Kommunalpolitik setzen.
Aus der Mitte des Kommunalparlaments werden als
StellvertreterInnen zweite und dritte BürgermeisterInnen gewählt. Sie sind grundsätzlich ehrenamtliche Beamte, es sei denn, der Rat bestimmt durch Satzung, dass sie berufsmäßig tätig sein sollen (Art. 35 GO).
Als Landrätin bzw. Landrat
Die LandrätInnen werden direkt vom Volk gewählt und sind berufsmäßig tätig. Diese Position gleicht nur zum Teil der der BürgermeisterInnen. Zu beachten ist die Doppelfunktion, die sogenannte Janusköpfigkeit des Landrats. Er / sie ist als Beamte/r des Landkreises einerseits Vorsitzende/r des Kreistags und Chef der Landkreisverwaltung. Dies entspricht dem Amt der BürgermeisterInnen. Andererseits ist er / sie Organ des Staates und in dieser Funktion auch Chef des staatlichen Landratsamtes (Art. 31
LKrO in Verbindung mit KWBG;
Art. 37 VII
LKrO ).
Der Kreistag wählt aus seiner Mitte StellvertreterInnen des Landrats / der Landrätin. Sie sind Ehrenbeamte des Landkreises
(Art. 32
LKrO ).
Als berufsmäßiges Stadtratsmitglied
In größeren Gemeinden (ab 10.000 EinwohnerInnen) können vom Rat berufsmäßige ReferentInnen als fachliche Abteilungsleiterinnen vom Gemeinde- oder Stadtrat gewählt werden, die nicht aus der Mitte des Gremiums stammen müssen. Bei den Stadtratssitzungen haben sie Antragsrecht und beratende Stimme (Art. 40 GO). Sie werden für längstens sechs Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig (Art. 41 Abs. 1 GO).
Die
BewerberInnen werden fast immer von den im Gremium vertretenen Parteien und Wählergruppen vorgeschlagen. Dabei ist zu beachten, dass über Art. 41 Abs. 2 GO in Verbindung mit dem KWBG beamtenrechtliche Vorschriften gelten und damit die
BewerberInnen bestimmte Eignungsvoraussetzungen mitbringen müssen. Wählbar als berufsmäßiges Stadtratsmitglied ist nur, wer die für eine beamtenrechtliche Laufbahn, die dem zukünftigen Aufgabengebiet entspricht, vorgeschriebene Prüfung bestanden hat oder mindestens drei Jahre seinem / ihrem künftigen Aufgabengebiet entsprechend in verantwortlicher Stellung tätig gewesen ist (Art. 5 KWBG).
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Kategorie: Kommunalpolitik