Was erwartet mich als MandatstrgerIn?

Was erwartet mich als MandatsträgerIn?

Im Gemeinde-, Stadtrat bzw. Kreistag

Das gewählte Mitglied in einem Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag ist Teil des Hauptorgans der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises. Das “Kommunalparlament” ist die Vertretung der Bür­gerinnen und Bürger und überwacht die Ver­wal­tung, insbesondere die Ausführung der Be­schlüsse. Rechtlich ist die Kommunalver­tretung kein Parlament, sondern ein Verwal­tungsorgan. In der Praxis ist der Gemeinderat, Stadtrat oder Kreistag natürlich ein politisches Gremium.

Die Größe des Gremiums richtet sich nach der Zahl der EinwohnerInnen (Art. 31 Abs. 2 GO, Art. 24 Abs. 2 LKrO ). Siehe nachfolgende Übersicht:

EinwohnerInnen Ratsmitglieder

  1. Gemeinden: bis zu 1.000 8 bis zu 2.000 12 bis zu 3.000 14 bis zu 5.000 16 bis zu 10.000 20 bis zu 20.000 24 bis zu 30.000 30 bis zu 50.000 40 bis zu 100.000 44 bis zu 200.000 50 bis zu 500.000 60 Nürnberg 70 München 80

b. Landkreise: bis zu 75.000 50 bis zu 150.000 60 mehr als 150.000 70

Der / die BürgermeisterIn bzw. der Landrat / die Landrätin kommen jeweils noch hinzu. Die Tätig­keit als Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreis­tagsmitglied ist ehrenamtlich. Üblich sind jedoch Aufwands- und Verdienstausfallent­schädigun­gen, die je nach Größe der Kom­mune unter­schiedlich bemessen werden. Über die Höhe be­schließt das Gremium selbst. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre und beginnt am 1. Mai 2002 (Art. 23 GLKrWG ). Wer früher aus­scheiden will, kann dies nur aus gesund­heitli­chen oder beruflichen Gründen oder wegen Wohnsitz­wechsels beantragen. Die Zustimmung des Gre­miums ist für die Nieder­legung des Man­dates erforderlich.

Der Bürgermeister oder die Landrätin darf bei laufenden oder ihm/ihr vom Rat oder durch Ge­setz übertragenen Angelegenheiten selbst ent­scheiden. Für alles andere sind Gemeinde­rat, Stadtrat oder Kreistag bzw. deren Aus­schüsse zuständig. Die Entscheidungsfindung erfolgt in grundsätzlich öffentlichen Sitzungen durch Be­schlussfassung, der eine ausführliche Diskus­sion vorausgehen kann und auch sollte. Bei den Ab­stimmungen können sich die Rats­mitglieder nicht enthalten, sondern nur mit “ja” oder mit “nein” stimmen. Die Einzelheiten über Zuständigkeiten und den Ablauf der Sitzungen sind in Art. 45 bis 55 der GO bzw. Art. 40 bis 49 der LKrO sowie in einer Ge­schäftsordnung, die sich das Gremium selbst gibt, geregelt.

Das “Kommunalparlament” als ganzes (=Kollegialorgan) kontrolliert den / die Bürger­mei­sterIn bzw. Landrätin und die Verwaltung. Die Rechte des einzelnen Mitglieds sind dage­gen eher bescheiden. Beispielsweise kann man, ohne vom Gremium beauftragt zu sein, nicht jederzeit Akteneinsicht verlangen, son­dern ist vom “good will” des / der Bürgermeis­terIn bzw. Land­rats / Landrätin abhängig.

Jedes Ratsmitglied hat jedoch das Recht, An­träge zu stellen, die auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen genommen wer­den müs­sen. Das Ratsmitglied kann sich in den Sitzungen zu den einzelnen Tagesord­nungs­punkten zu Wort melden, mündliche Änderungs­anträge zur Sache und Geschäfts­ordnungsan­träge stellen, die abge­stimmt werden müssen. Es kann schriftli­che oder mündliche Anfragen stel­len, die beant­wortet werden müssen. Die Rats­mitglieder sind fristge­recht zu den Sitzungen zu laden, und es sollten ihnen ausreichende Unter­lagen zur Vor­bereitung auf die Tagesordnungs­punkte zur Verfügung gestellt werden.

Eine Sonderstellung nehmen die sogenannten ReferentInnen ein, die aus der Mitte des Gremi­ums bestimmt werden können, da sie umfas­sende Informationsrechte in ihrem jewei­ligen Fachbe­reich haben. Ihnen werden vom Rat be­stimmte Geschäfte übertragen (z.B. ReferentIn für Finan­zen, Verkehr, Sport, Ge­werbe, Umwelt­schutz, Vereine, Kultur, Feuer­wehr, Krankenhäu­ser) und dienen dem Gre­mium als Berichterstat­terInnen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO). Die Refe­rentInnen sind im Gegen­satz zu den berufs­mäßi­gen StadträtInnen (siehe unten zu B IV.) ehren­amtlich tätig.

In Falle eines Verstoßes gegen die Mitglied­schaftsrechte kann man sich an die Rechtsauf-sichtsbehörde wenden (Aufsichtsbeschwerde) und beim Verwaltungsgericht klagen (Kommu­nal-ver­fassungsrechtliche Streitigkeit).

Als Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister

Die direkt vom Volk gewählten Bürgermeister­In­nen sind Wahlbeamte der Gemeinden und Städte. In Gemeinden bis zu 5.000 Einwohner­In­nen sind sie grundsätzlich ehrenamtlich tätig, es sei denn, der Gemeinde­rat bestimmt spätestens zwei Mo­nate vor der Wahl durch Satzung, das er/sie be­rufsmäßig tätig sein soll. In Gemeinden über 5.000 und bis zu 10.000 EinwohnerInnen sind die Bür­germeisterInnen grundsätzlich berufsmäßig tätig. Der Gemein­de­­­rat kann hier bis spätes­tens zwei Monate vor der Wahl durch Satzung be­stimmen, dass sie ehrenamtlich arbeiten. Alle Gemeinden und Städte mit mehr als 10.000 Ein­wohnerInnen haben berufsmäßige Bürgermeiste­rInnen (Art. 34 GO in Verbindung mit dem Gesetz über kommu­nale Wahlbeamte - KWBG). Sie führen den Vorsitz im Gemeinde- bzw. Stadt­rat, vollziehen deren Beschlüsse und sind Chef der Verwaltung. Der Umfang der laufen­den An­gelegenheiten, für die sie immer selbst zu­ständig sind, variiert je nach Gemeinde­größe. Der / die BürgermeisterIn kann natürlich von sich aus Ver­waltungsvorschläge auf die Tagesordnung der Ratssitzungen bringen und Schwerpunkte in der Kommunalpolitik setzen.

Aus der Mitte des Kommunalparlaments wer­den als StellvertreterInnen zweite und dritte Bürger­meisterInnen gewählt. Sie sind grund­sätzlich eh­renamtliche Beamte, es sei denn, der Rat be­stimmt durch Satzung, dass sie berufsmäßig tätig sein sollen (Art. 35 GO).

Als Landrätin bzw. Landrat

Die LandrätInnen werden direkt vom Volk ge­wählt und sind berufsmäßig tätig. Diese Posi­tion gleicht nur zum Teil der der Bürgermeiste­rInnen. Zu be­achten ist die Doppelfunktion, die soge­nannte Janusköpfigkeit des Landrats. Er / sie ist als Be­amte/r des Landkreises einerseits Vorsit­zende/r des Kreistags und Chef der Landkreis­verwaltung. Dies entspricht dem Amt der Bür­germeisterInnen. Andererseits ist er / sie Organ des Staates und in dieser Funktion auch Chef des staatlichen Land­ratsamtes (Art. 31 LKrO in Ver­bindung mit KWBG; Art. 37 VII LKrO ).

Der Kreistag wählt aus seiner Mitte Stellver­trete­rInnen des Landrats / der Landrätin. Sie sind Eh­renbeamte des Landkreises (Art. 32 LKrO ).

Als berufsmäßiges Stadtratsmitglied

In größeren Gemeinden (ab 10.000 Einwoh­ne­rInnen) können vom Rat berufsmäßige Refer­en­tInnen als fachliche Abteilungsleiterinnen vom Gemeinde- oder Stadtrat gewählt werden, die nicht aus der Mitte des Gremiums stam­men müs­sen. Bei den Stadtratssitzungen haben sie An­tragsrecht und beratende Stimme (Art. 40 GO). Sie werden für längstens sechs Jahre ge­wählt. Die Wiederwahl ist zulässig (Art. 41 Abs. 1 GO). Die BewerberInnen werden fast immer von den im Gremium vertretenen Parteien und Wähler­grup­pen vorgeschlagen. Dabei ist zu beachten, dass über Art. 41 Abs. 2 GO in Verbindung mit dem KWBG beamtenrechtliche Vorschriften gel­ten und damit die BewerberInnen be­stimmte Eig­nungs­voraussetzungen mitbringen müssen. Wählbar als berufsmäßiges Stadt­ratsmitglied ist nur, wer die für eine beamten­rechtliche Lauf­bahn, die dem zukünftigen Aufgabengebiet ent­spricht, vorge­schriebene Prüfung bestanden hat oder minde­stens drei Jahre seinem / ihrem künfti­gen Aufga­benge­biet entsprechend in verantwort­licher Stel­lung tätig gewesen ist (Art. 5 KWBG).

herausgegeben von: GRIBS-Kommunalbüro Letzengasse 13 A 96052 Bamberg Tel: 0951-9 23 03 88 Mail: info@gribs.net Kategorie: Kommunalpolitik

Topic revision: r1 - 20 Oct 2006 - 10:07:44 - Mhoess

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